Zustiften/Spenden

Spenden oder Zustiften?

Bei einer Stiftung unterscheidet man zwischen Spenden, die direkt für die Verwirklichung der Stiftungszwecke eingesetzt werden können und sog. "Zustiftungen". Zustiftungen sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Sie verbleiben auf ewig im Vermögen der Stiftung und nur ihre Erträge werden zur Verwirklichung der Zwecke eingesetzt. Sie werden steuerlich anders behandelt als Spenden (s.u.)

Die Stiftung "Hilfe für Indien" wurde vom Stifterpaar mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen Erträge für die Verwirklichung der Stiftungszwecke eingesetzt werden. Um substantiell helfen zu können, strebt die Stiftung eine kontinuierliche Erhöhung des Grundstocks an.

Schon ab einem Betrag von 1.000 Euro können Sie Zustifter werden. Damit erhöhen Sie das Grundstockvermögen der Stiftung und es stehen langfristig mehr Erträge für die Projekte zur Armutsbekämpfung in Indien zur Verfügung. Eine Zustiftung kann zu Lebzeiten oder testamentarisch erfolgen.

Zustiftungen können auf folgendes Konto überwiesen werden:

Stiftung "Hilfe für Indien"
Kreissparkasse München-Starnberg-Ebersberg
BIC: BYLADEM1KMS
IBAN: DE79 7025 0150 00 22503791
Wichtig: Vergessen Sie nicht den Vermerk "Zustiftung" im Überweisungszweck!

Wollen Sie für die Zwecke der Stiftung spenden, können Sie entweder auf das Konto der Stiftung oder direkt auf die Konten der Indienhilfe e.V. Herrsching überweisen. Bitte vermerken Sie dann "Spende" im Überweisungszweck.

Zustiftung und Einkommenssteuer

Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG) Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem sonstigen Spendenabzug von bis zu 20 % des steuerpflichtigen Einkommens möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu. Soweit der Stifter die Beträge innerhalb des 10-Jahreszeitraums nicht in Abzug bringen konnte, gehen diese danach in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über.

Zustiftung und Erbschaftssteuer

Soweit eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen wird, fällt keine Erbschaftsteuer an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.